Satzung
dapm - Der Arbeitskreis Personalmarketing e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.07.2003 in
Berlin -
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg,
Abteilung VR
unter der Registriernummer 23022 am 08.12.2003.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Der Arbeitskreis
Personalmarketing (dapm).
- Er hat seinen Sitz in Hanau und ist im Vereinsregister
eingetragen (Registerblatt VR
1890 vom 08.03.2005).
- Das Geschäftsjahr orientiert sich am Gründungsmonat
und läuft vom 01. Juli eines
Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Ziele und Aufgaben des
Vereins
- Ziel des Vereins ist es, als Berufsverband bedeutender
Unternehmen der Privatwirtschaft
den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Personalmarketings in
Europa zu fördern,
Arbeits- und Qualitätsleitlinien im Bereich Personalmarketing
zu entwickeln und
gemeinsame Initiativen und Plattformen für die Attraktion,
Integration und Retention für
die Mitarbeiter der Mitglieder zu entwickeln bzw. diese daran zu
beteiligen.
Ungeachtet der Mitgliedschaft in dem Verein sind den Mitgliedern
für ihre eigenen
Initiativen im Bereich Personalmarketing und -entwicklung keine
Schranken auferlegt.
Der Verein ist ergänzendes, nicht ersetzendes Instrument des
Personalmarketings.
Gemeinsame Aktivitäten seiner Mitglieder im Rahmen des
Vereinszwecks sind nur in den
jeweils geltenden rechtlichen Grenzen statthaft. Insbesondere der
Austausch und die
Absprache über geheimhaltungsbedürftige
Beschäftigungsbedingungen sind untersagt.
Das gilt auch für die Abstimmung des Verhaltens gegenüber
Vertragspartnern und
Wettbewerbern.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
-
- Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder des Vereins
gegenüber betroffenen
Dritten, insbesondere gegenüber berufsausbildenden
Institutionen und im Bereich
der politischen Entscheidungsfindung,
- Steigerung des Image der Vereinsmitglieder im Hinblick auf
potentielle
Mitarbeiter,
- Treffen der Mitglieder zum allgemeinen
Erfahrungsaustausch,
- Informationsaustausch über Personalmarketing-Initiativen
in Europa,
- Entwicklung von Arbeits- und Qualitätsleitlinien (Code of
Conduct).
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle juristischen Personen oder
Personenhandelsgesellschaften
werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand legt den
Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Der
Beschluss der
Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3. Der Vorstand
teilt dem
Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit.
- Ein Konzern i. S. d. § 18 AktG kann mit maximal zwei
seiner Konzernunternehmen als
Mitglieder im Verein vertreten sein.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen
werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes schwere Schädigungen
des Ansehens
und / oder der Belange des Vereins zur Folge hat. Dies ist u. a.
immer dann der Fall,
wenn geheimhaltungswürdige Belange, d. h. insbesondere
sämtliche Gesprächsinhalte
der Vereinssitzungen Dritten mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann
weiterhin
ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein, z. B.
Beitragszahlung, trotz Abmahnung nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen
nachkommt. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das
Mitglied innerhalb von vier
Wochen nach Zugang des Beschlusses durch Schreiben an den
Vorstandssprecher die
Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der
nächsten Mitgliederversammlung
einzuladen und anzuhören.
- Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Unternehmen, deren
Geschäftszweck auf die
professionelle Vermittlung von Arbeitskräften abzielt (z. B.
Personalberater, Recruiting-
Eventveranstalter).
- Die Mitglieder benennen einen Repräsentanten sowie einen
Stellvertreter. Der
Repräsentant bzw. dessen Stellvertreter repräsentieren
das Mitglied in den
Mitgliederversammlungen. Bei dem Repräsentanten handelt es
sich um den jeweils für
den Bereich Personalmarketing Verantwortlichen des jeweiligen
Mitglieds. Der
Repräsentant muss darüber hinaus Entscheidungsbefugnis
des repräsentierten Mitglieds
besitzen. Sobald die Entscheidungsbefugnis entzogen wird, kann ein
neuer Repräsentant
benannt werden. Dieser übernimmt nicht die Ämter seines
Vorgängers, auch nicht die
Stellung als Mitglied des Vorstands.
§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Die teilnehmenden Unternehmen verpflichten sich, die Inhalte
und Daten, die im
Arbeitskreis Personalmarketing e. V. behandelt werden, vertraulich
zu behandeln und
weder für eigene kommerzielle noch für kommerzielle
Interessen von
Tochterunternehmen oder Dritten zu verwenden.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung,
welche die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt.
- Der Mitgliedsbeitrag darf dabei die Höhe von 5.000 €
pro Mitgliedsunternehmen pro Jahr
nicht überschreiten. Wird ein Mitglied im laufenden Jahr in
den Verein aufgenommen, so
bemisst sich der Mitgliedsbeitrag anteilig nach den verbleibenden
Monaten des Jahres.
Sind mehrere Gesellschaften zu einem Konzern verbunden, so kann nur
das jeweilige
Mitglied, nicht jedoch eine ansonsten im Konzern verbundene
Gesellschaft
Repräsentanten entsenden.
- Zusätzlich gilt für Neumitglieder ein einmaliger
Aufnahmebeitrag von maximal 5.000 €
pro Repräsentant.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen.
- Das während der Zugehörigkeit zum Verein erworbene
Wissen wird auch nach dessen
Verlassen vertraulich behandelt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
- Alumni
§ 6
Mitgliederversammlung´
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der
Regel vom
Vorstandssprecher geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die
Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den
Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
-
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung
ist
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der
vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich
eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn mindestens 25 % der
Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens fünf Wochen
nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr
als 25% der Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand
umgehend zu einer zweiten
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist
unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
Umstand ist mit der
Einladung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Soweit in dieser Satzung
nichts Anderes bestimmt
ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Sollten ein Repräsentant und sein
Vertreter nicht an der
Versammlung teilnehmen können, auf welcher eine Abstimmung
getätigt wird, so
können sie durch schriftliche Stimmbotschaft abstimmen, die
spätestens zu Beginn der
Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen muss. Ein zur
Abstimmung nicht
anwesender Repräsentant kann seine Stimme nicht zur Abstimmung
auf den
Repräsentanten / Stellvertreter eines anderen Mitglieds
übertragen.
- Über die Beschlüsse - und soweit zum Verständnis
über deren Zustandekommen
erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung - ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben.
Der Vorstand muss das Protokoll genehmigen.
- Teilnehmer auf Mitgliederversammlungen sowie sonstigen Treffen
im Rahmen des
Vereins sollen nur die von den Mitgliedsunternehmen verbindlich
benannten
Repräsentanten und bei deren Abwesenheit die benannten
Stellvertreter sein. Sie
müssen ermächtigt sein, konkrete Entscheidungen im Rahmen
des Vereins zu treffen.
§ 7 a Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Repräsentanten von
Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte
einen Sprecher, einen stellvertretenden Sprecher und einen
Schatzmeister bestimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorstandssprechers, bei seiner
Abwesenheit die seines Stellvertreters. Die fünf
Repräsentanten bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Die mehrmalige
Bestellung zum Vorstand ist möglich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die
der Genehmigung der
Mitgliederversammlung bedarf.
- Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich vom
Vorstand durch Zuwahl zu
ersetzen, wenn der Vorstand weniger als vier Mitglieder hat. Bis
zum Amtsantritt der
Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die
unaufschiebbaren Aufgaben
der laufenden Verbandsverwaltung weiter. Ergänzungen des
Vorstandes während der
laufenden Amtszeit sind nur für die restliche Amtszeit des
Vorstandes zulässig.
- Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie
bleiben bis zur Bestellung des
neuen Vorstandes im Amt.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von
den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 7b Beirat
- Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens neun
Personen bestehen, die nicht
Organ oder Angestellte eines Vereinsmitglieds sein müssen. Die
Beiratsmitglieder
werden ehrenamtlich tätig und werden durch den Vorstand
bestellt.
- Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands und der
Mitglieder.
- Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung
geben.
- Ausgeschiedene Beiratsmitglieder können vom Vorstand
ersetzt werden. Bis zum
Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen
Beiratsmitglieder die
unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Verbandsverwaltung
weiter.
Ergänzungen des Beirats während der laufenden Amtszeit
sind nur für die restliche
Amtszeit des Vorstandes zulässig.
- Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie
werden durch den Vorstand
bestellt.
- Die Beiratssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und von
den Beiratsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 7c Alumni
- Der Kreis der Alumni setzt sich aus ehemaligen
Repräsentanten der
Mitgliedsunternehmen zusammen, unabhängig davon, ob diese noch
für ein
Mitgliedsunternehmen tätig sind. Ausgeschlossen sind Personen,
die bspw. in einem
Verfahren nach § 3 Nr.5 dieser Satzung ausgeschieden sind oder
sich in sonstiger Weise
satzungswidrig verhalten haben. Die Aufnahme erfolgt auf
schriftlichen Antrag bei der
Geschäftsstelle. Die Tätigkeit als Alumni ist freiwillig
und ehrenamtlich.
- Aus ihrer Mitte wählen die Alumni einen Sprecher, der den
Kreis leitet und im Rahmen
von Mitgliederversammlungen vertritt. Seine Amtszeit beträgt 2
Jahre.
- Aufgabe der Alumni ist die Beratung des Vorstandes und der
Mitglieder. Darüber hinaus
dient der Kreis dem generellen Austausch rund um das Thema
Personalmarketing. Dazu
sollen sich Alumni 2x jährlich treffen.
- Die Alumni geben keine öffentlichkeitswirksamen
Stellungnahmen o.ä. im Namen oder in
Bezug auf den dapm ab.
§ 8 Satzungsänderungen und
Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten
erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen an eine durch die Mitglieder
noch zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die es
ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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