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Mut zur Praxis!

Viel Theorie, keine Zeit für Praktika - so sieht der Uni-Alltag aus. Doch Unternehmen zählen vor allem auf eins: Praxis! Mut zur Praxis hilft beim Sprung in die Arbeitswelt.

Über Mut zur Praxis!

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Satzung

dapm - Der Arbeitskreis Personalmarketing e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.07.2003 in Berlin -
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg, Abteilung VR
unter der Registriernummer 23022 am 08.12.2003.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Der Arbeitskreis Personalmarketing (dapm).
  2. Er hat seinen Sitz in Hanau und ist im Vereinsregister eingetragen (Registerblatt VR
    1890 vom 08.03.2005).
  3. Das Geschäftsjahr orientiert sich am Gründungsmonat und läuft vom 01. Juli eines
    Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, als Berufsverband bedeutender Unternehmen der Privatwirtschaft
    den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Personalmarketings in Europa zu fördern,
    Arbeits- und Qualitätsleitlinien im Bereich Personalmarketing zu entwickeln und
    gemeinsame Initiativen und Plattformen für die Attraktion, Integration und Retention für
    die Mitarbeiter der Mitglieder zu entwickeln bzw. diese daran zu beteiligen.
    Ungeachtet der Mitgliedschaft in dem Verein sind den Mitgliedern für ihre eigenen
    Initiativen im Bereich Personalmarketing und -entwicklung keine Schranken auferlegt.
    Der Verein ist ergänzendes, nicht ersetzendes Instrument des Personalmarketings.
    Gemeinsame Aktivitäten seiner Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks sind nur in den
    jeweils geltenden rechtlichen Grenzen statthaft. Insbesondere der Austausch und die
    Absprache über geheimhaltungsbedürftige Beschäftigungsbedingungen sind untersagt.
    Das gilt auch für die Abstimmung des Verhaltens gegenüber Vertragspartnern und
    Wettbewerbern.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    1. Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber betroffenen
      Dritten, insbesondere gegenüber berufsausbildenden Institutionen und im Bereich
      der politischen Entscheidungsfindung,
    2. Steigerung des Image der Vereinsmitglieder im Hinblick auf potentielle
      Mitarbeiter,
    3. Treffen der Mitglieder zum allgemeinen Erfahrungsaustausch,
    4. Informationsaustausch über Personalmarketing-Initiativen in Europa,
    5. Entwicklung von Arbeits- und Qualitätsleitlinien (Code of Conduct).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften
    werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand legt den
    Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Der Beschluss der
    Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3. Der Vorstand teilt dem
    Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit.
  3. Ein Konzern i. S. d. § 18 AktG kann mit maximal zwei seiner Konzernunternehmen als
    Mitglieder im Verein vertreten sein.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
    mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
    werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes schwere Schädigungen des Ansehens
    und / oder der Belange des Vereins zur Folge hat. Dies ist u. a. immer dann der Fall,
    wenn geheimhaltungswürdige Belange, d. h. insbesondere sämtliche Gesprächsinhalte
    der Vereinssitzungen Dritten mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann weiterhin
    ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, z. B.
    Beitragszahlung, trotz Abmahnung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
    nachkommt. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von vier
    Wochen nach Zugang des Beschlusses durch Schreiben an den Vorstandssprecher die
    Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der nächsten Mitgliederversammlung
    einzuladen und anzuhören.
  6. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Unternehmen, deren Geschäftszweck auf die
    professionelle Vermittlung von Arbeitskräften abzielt (z. B. Personalberater, Recruiting-
    Eventveranstalter).
  7. Die Mitglieder benennen einen Repräsentanten sowie einen Stellvertreter. Der
    Repräsentant bzw. dessen Stellvertreter repräsentieren das Mitglied in den
    Mitgliederversammlungen. Bei dem Repräsentanten handelt es sich um den jeweils für
    den Bereich Personalmarketing Verantwortlichen des jeweiligen Mitglieds. Der
    Repräsentant muss darüber hinaus Entscheidungsbefugnis des repräsentierten Mitglieds
    besitzen. Sobald die Entscheidungsbefugnis entzogen wird, kann ein neuer Repräsentant
    benannt werden. Dieser übernimmt nicht die Ämter seines Vorgängers, auch nicht die
    Stellung als Mitglied des Vorstands.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die teilnehmenden Unternehmen verpflichten sich, die Inhalte und Daten, die im
    Arbeitskreis Personalmarketing e. V. behandelt werden, vertraulich zu behandeln und
    weder für eigene kommerzielle noch für kommerzielle Interessen von
    Tochterunternehmen oder Dritten zu verwenden.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu
    zahlenden Beiträge regelt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag darf dabei die Höhe von 5.000 € pro Mitgliedsunternehmen pro Jahr
    nicht überschreiten. Wird ein Mitglied im laufenden Jahr in den Verein aufgenommen, so
    bemisst sich der Mitgliedsbeitrag anteilig nach den verbleibenden Monaten des Jahres.
    Sind mehrere Gesellschaften zu einem Konzern verbunden, so kann nur das jeweilige
    Mitglied, nicht jedoch eine ansonsten im Konzern verbundene Gesellschaft
    Repräsentanten entsenden.
  4. Zusätzlich gilt für Neumitglieder ein einmaliger Aufnahmebeitrag von maximal 5.000 €
    pro Repräsentant.
  5. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  6. Das während der Zugehörigkeit zum Verein erworbene Wissen wird auch nach dessen
    Verlassen vertraulich behandelt.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat
  4. Alumni

§ 6 Mitgliederversammlung´

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
    Vorstandssprecher geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
    entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
    Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen
    Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der
    Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen
    nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25% der Mitglieder
    anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten
    Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der
    Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der
    Einladung hinzuweisen.
  6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt
    ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen. Sollten ein Repräsentant und sein Vertreter nicht an der
    Versammlung teilnehmen können, auf welcher eine Abstimmung getätigt wird, so
    können sie durch schriftliche Stimmbotschaft abstimmen, die spätestens zu Beginn der
    Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen muss. Ein zur Abstimmung nicht
    anwesender Repräsentant kann seine Stimme nicht zur Abstimmung auf den
    Repräsentanten / Stellvertreter eines anderen Mitglieds übertragen.
  7. Über die Beschlüsse - und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
    erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung - ist eine Niederschrift
    anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
    Der Vorstand muss das Protokoll genehmigen.
  8. Teilnehmer auf Mitgliederversammlungen sowie sonstigen Treffen im Rahmen des
    Vereins sollen nur die von den Mitgliedsunternehmen verbindlich benannten
    Repräsentanten und bei deren Abwesenheit die benannten Stellvertreter sein. Sie
    müssen ermächtigt sein, konkrete Entscheidungen im Rahmen des Vereins zu treffen.

§ 7 a Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Repräsentanten von Mitgliedern, welche aus ihrer Mitte
    einen Sprecher, einen stellvertretenden Sprecher und einen Schatzmeister bestimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers, bei seiner
    Abwesenheit die seines Stellvertreters. Die fünf Repräsentanten bilden den Vorstand im
    Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die mehrmalige
    Bestellung zum Vorstand ist möglich.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der
    Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu
    ersetzen, wenn der Vorstand weniger als vier Mitglieder hat. Bis zum Amtsantritt der
    Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben
    der laufenden Verbandsverwaltung weiter. Ergänzungen des Vorstandes während der
    laufenden Amtszeit sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig.
  4. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des
    neuen Vorstandes im Amt.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu
    unterzeichnen.

§ 7b Beirat

  1. Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens neun Personen bestehen, die nicht
    Organ oder Angestellte eines Vereinsmitglieds sein müssen. Die Beiratsmitglieder
    werden ehrenamtlich tätig und werden durch den Vorstand bestellt.
  2. Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands und der Mitglieder.
  3. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.
  4. Ausgeschiedene Beiratsmitglieder können vom Vorstand ersetzt werden. Bis zum
    Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Beiratsmitglieder die
    unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Verbandsverwaltung weiter.
    Ergänzungen des Beirats während der laufenden Amtszeit sind nur für die restliche
    Amtszeit des Vorstandes zulässig.
  5. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden durch den Vorstand
    bestellt.
  6. Die Beiratssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und von den Beiratsmitgliedern zu
    unterzeichnen.

§ 7c Alumni

  1. Der Kreis der Alumni setzt sich aus ehemaligen Repräsentanten der
    Mitgliedsunternehmen zusammen, unabhängig davon, ob diese noch für ein
    Mitgliedsunternehmen tätig sind. Ausgeschlossen sind Personen, die bspw. in einem
    Verfahren nach § 3 Nr.5 dieser Satzung ausgeschieden sind oder sich in sonstiger Weise
    satzungswidrig verhalten haben. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der
    Geschäftsstelle. Die Tätigkeit als Alumni ist freiwillig und ehrenamtlich.
  2. Aus ihrer Mitte wählen die Alumni einen Sprecher, der den Kreis leitet und im Rahmen
    von Mitgliederversammlungen vertritt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  3. Aufgabe der Alumni ist die Beratung des Vorstandes und der Mitglieder. Darüber hinaus
    dient der Kreis dem generellen Austausch rund um das Thema Personalmarketing. Dazu
    sollen sich Alumni 2x jährlich treffen.
  4. Die Alumni geben keine öffentlichkeitswirksamen Stellungnahmen o.ä. im Namen oder in
    Bezug auf den dapm ab.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine durch die Mitglieder
noch zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Satzung (PDF Download)

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